Wirtschaftsbereich

§

Der Beweiswert einer Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Dies berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung. 
(Hessisches LAG, Urt. v. 01.04.2009, 6 Sa 1593/08). 

§

Eine Kassiererin, die sich der Unterschlagung von Geldern des Arbeitgebers schuldig gemacht hatte, musste die Detektivkosten für zwei Ermittler ersetzen, die an zwei Tagen jeweils zwei Testkäufe tätigten.
(LAG Berlin, Urt. v. 20.08.2001, 17 Ta 6117/01)

§

Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten Pflichtverletzungen, wie unerlaubte Arbeitspausen bei Kurierfahrten, nachzuweisen, kann der Dienstherr hierfür grundsätzlich Kostenersatz von ihm verlangen.
(OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11942/03.OVG)

§

Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Detektei zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Es stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt. 
(BAG Urteil vom 28.5.2009, 8 AZR 226/08)

§

Heimliche Videoüberwachung ist dann zulässig und deren Kosten erstattungsfähig, wenn bereits vorher der über einen unspezifischen Generalverdacht hinausgehende, konkrete Tatverdacht bezüglich eines Diebstahls bestand und weniger einschneidende Maßnahmen nicht möglich sind.
(LAG Köln v. 29.09.2006, 4 Sa 772/06)

§

Heimlich angefertigte Videoaufnahmen zum Belegen von Diebstählen können als Beweismittel auch im Strafverfahren berücksichtigt werden, wenn dem Unternehmer die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich war.
(LG Zweibrücken Urt. v. 03.11.2003, Qs 10/03; Qs 11/03)

§

Bei der Überprüfung des Arbeitsverhaltens und der Ehrlichkeit an der Arbeit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur dann, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen zur Überwachung des Arbeitsverhaltens einsetzt. Die Überwachung durch Ehrlichkeitstests, Testkäufe und Detektive ist mitbestimmungsfrei, soweit letztere nicht in den Betrieb eingeschleust oder eingegliedert werden.
(BAG, Urt. v. 26.03.1991, 1 ABR 26/90)

§

Wer einen Detektiv beauftragt, um die unlauteren Maßnahmen eines Konkurrenten aufzudecken, darf die Kosten für diesen von dem anderen Unternehmer einfordern.
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2009, 6 U 52/09)

§

Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 07.05.2009, AZ: 5 U 44/09, dass ein Hehler, der von einem Arbeitnehmer einer Handelsfirma Baustoffe erwirbt, für die Kosten des Detektivs, die für seine Entdeckung entstanden sind, persönlich haftet.

 

Privatbereich

§

Das OLG Oldenburg bestätigte mit Beschluss vom 20.05.2008, 13 WF 93/08, in den Gründen die herrschende Rechtsprechung, dass die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs als Verfahrenskosten festgesetzt werden können, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Insbesondere kommt als geeignete Maßnahme des Detektivs eine punktuelle persönliche Beobachtung in Betracht, welche für die Feststellung der Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft (und damit für den Nachweis der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs) geeignet ist, weil neben Häufigkeit und Dauer der Kontakte auch das Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit Aufschluss geben kann. Im Weiteren setzt sich das Gericht mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit von Beweismitteln auseinander, die für die Verwendung eines GPS-Senders zur Ermittlung des Aufenthaltes der observierten Person entstehen.

§

Um z.B. als Unterhaltsverpflichtete(r) den erforderlichen Beweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen, weil die oder der getrennt lebende oder geschiedene Ehegattin/e eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist, kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein.
So hat das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005, 15 WF 363/04) auf die Beschwerde des Ehemannes die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsächlich notwendig waren, was bejaht wird, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen müssen nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben, sollten allerdings in den Rechtsstreit eingeführt werden.

§

Das OLG Koblenz entschied, dass die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nicht dadurch in Frage gestellt ist, dass sie objektiv aus Rechtsgründen überflüssig waren, weil das Gericht zunächst die Formunwirksamkeit des Vertrages, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützte, übersehen hat. Allein maßgebend ist, ob der unterhaltsverpflichtete Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen,
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2007, 14 W 785/06.

§

Detektivkosten sind generell als Rechtsstreitkosten dann erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen und die erstrebten Feststellungen notwendig waren, um überhaupt vortragen zu können und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die vorher angebotenen Beweismittel müssen ausgeschöpft sein. Immer ist nötig, dass der Auftrag an den Detektiv zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt worden ist. Die Höhe der Detektivkosten ist durch die Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen,
Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 Rn 13 - Stichwort Detektivkosten, m.w.N.

§

Bei Fällen von Entziehung oder Entführung von minderjährigen Kindern ist ein großzügiger Maßstab bezüglich der Erstattungsfähigkeit der ursächlich entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Detektivs anzulegen,
Rn. 45, 4. Kapitel, Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts für Familienrechts, 7. Aufl. 2009, m.w.N.

§

Bei der Gefahr einer Entführung eines minderjährigen Kindes kommt zum Beispiel auch eine Überwachung des Umgangs durch einen Detektiv in Betracht, weil diese Maßnahme geeignet sein kann, der Entführungsgefahr und damit dem Ausschluss des Umgangsrechtes zu begegnen,
Rn. 520, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, a.a.O.

§

Es kommt im weiteren hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht vordergründig darauf an, ob die Ermittlungen des Detektivs den Prozessausgang beeinflusst haben, sondern darauf, ob eine vernünftige Partei berechtigten Grund gehabt hätte, einen Detektiv einzuschalten. Der berechtigte Grund wird auch angenommen z. B. bei folgenden Umständen: Verschweigen von Einkommen im Unterhaltsprozess, Verdacht eines vorgetäuschten Unfalles, Vorbereitung eines Verfügungsantrages im Wettbewerbsrecht, Ermittlung der Anschrift des Zeugen oder des Beklagten,
Zöller, a.a.O.